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Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebühren­rechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungs­mietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischer­weise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.

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Mit der Anzahl der Miet- oder Wohnungseigentumsobjekte bzw. der Personen, die in einem Haus leben, steigt auch das Konfliktpotential und somit die Zahl der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, da die Anforderungen und Erwartungen des Einzelnen immer anspruchsvoller werden. Wir haben für Sie wesentliche Punkte zu dieser komplexen und für Vermieter und Wohnungseigentümer wichtigen Materie zusammengestellt.

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Die Betriebskostenabrechnung im Zinshaus ist auf Grund der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Wissenschaft für sich. Nicht umsonst kommt es auf Grund dieser komplexen rechtlichen Situation immer öfters zu Anfragen von Mietern oder gar zu Anträgen von Mietern im Außerstreitverfahren vor Schlichtungsstellen bzw. Gerichten auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung. Wir haben für Sie wesentliche Punkte zu dieser komplexen und für Vermieter wichtigen Materie zusammengestellt.

Layoutbild Mietvertrag

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Immer öfter kommt es bei der Rückgabe von Mietobjekten zu Problemen. Auf Grund von Schäden am Mietobjekt oder infolge von Mietzinsrückständen gibt es häufig Streitigkeiten über die Rückgabe der Kaution bzw. über die Höhe des Anteils der Kaution, der an den Mieter zurückzuzahlen ist.

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