Verwaltungskosten
Vollanwendungsbereich des MRG
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind die Verwaltungskosten in § 22 Mietrechtsgesetz (Auslagen für die Verwaltung) geregelt. Diese richten sich nach dem jeweiligen Kategoriebetrag für eine Wohnung der Ausstattungskategorie „A“ nach § 15a Absatz 3 Ziffer 1 Mietrechtsgesetz. Ändert sich der Kategoriebetrag unterjährig, so ist ein Mischsatz zu bilden.
Dieser Betrag kann den Mietern pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr als Betriebskosten zur Deckung der Verwaltungsauslagen verrechnet werden. In diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten enthalten, die der Vermieter zur Verwaltung seines Hauses (Zahlungen an einen Verwalter, Anwaltskosten, Drucksorten, Buchungsgebühren, etc.) aufzuwenden hat.
Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungskosten auch dann in dieser Höhe gebühren, wenn das Mietobjekt die Ausstattungskategorie „B“, „C“ oder „D“ aufweist oder z.B. eine Vermietung als Büro oder Geschäft erfolgt.
Die Verwaltungskosten für das Jahr 2021 betrugen € 3,60 pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr und für das Jahr 2022 € 3,91 pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr.
Die Verwaltungskosten für das Jahr 2023 haben € 4,35 pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr betragen.
Die Verwaltungskosten für das Jahr 2024 betragen (voraussichtlich) € 4,47 pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr.
Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG
Bei Vermietung im Teil- und Nichtanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es keine gesetzliche Regelung der Verwaltungskosten. Hier ist die Höhe der Verwaltungskosten abhängig von der getroffenen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter.