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Verwaltungskosten

Voll­an­wendungs­bereich des MRG

Im Voll­anwendungs­bereich des Miet­rechts­gesetzes sind die Ver­waltungs­kosten in § 22 Miet­rechts­gesetz (Auslagen für die Ver­waltung) geregelt. Diese richten sich nach dem jeweiligen Kategorie­betrag für eine Wohnung der Aus­stattungs­kategorie „A“ nach § 15a Absatz 3 Ziffer 1 Miet­rechts­gesetz. Ändert sich der Kategorie­betrag unter­jährig, so ist ein Misch­satz zu bilden.

Dieser Betrag kann den Mietern pro Quadrat­meter Nutz­fläche und Jahr als Betriebs­kosten zur Deckung der Ver­waltungs­auslagen ver­rechnet werden. In diesem Pauschal­betrag sind sämtliche Kosten enthalten, die der Ver­mieter zur Ver­waltung seines Hauses (Zahlungen an einen Ver­walter, Anwalts­kosten, Druck­sorten, Buchungs­gebühren, etc.) auf­zu­wenden hat.

Bitte beachten Sie, dass die Ver­waltungs­kosten auch dann in dieser Höhe gebühren, wenn das Miet­objekt die Aus­stattungs­kategorie „B“, „C“ oder „D“ auf­weist oder z.B. eine Ver­mietung als Büro oder Geschäft erfolgt.

Die Verwaltungs­kosten für das Jahr 2021 betrugen € 3,60 pro Quadrat­meter Nutz­fläche und Jahr und für das Jahr 2022 € 3,91 pro Quadrat­­meter Nutz­­fläche und Jahr.

Die Verwaltungskosten für das Jahr 2023 haben € 4,35 pro Quadrat­meter Nutz­fläche und Jahr betragen.

Die Verwaltungskosten für das Jahr 2024 betragen (voraussichtlich) € 4,47 pro Quadrat­meter Nutz­fläche und Jahr.

Teil- und Nicht­an­wendungs­bereich des MRG

Bei Ver­mietung im Teil- und Nicht­an­wendungs­bereich des Miet­rechts­gesetzes gibt es keine gesetz­liche Regelung der Ver­waltungs­kosten. Hier ist die Höhe der Ver­waltungs­kosten abhängig von der getroffenen Ver­ein­barung zwischen Ver­mieter und Mieter.

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