Maklerprovision nur vom Auftraggeber
Mit 1. Juli 2023 ist für die Vermietung von Wohnraum das „Bestellerprinzip“ in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass der Immobilienmakler mit dem Wohnungssuchenden keine Provision vereinbaren darf, wenn der Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat. Eine Provisionsvereinbarung mit einem Wohnungssuchenden ist nur dann zulässig, wenn der Makler von diesem als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt wurde.
Keinesfalls kann vom Wohnungssuchenden eine Provision verlangt werden, wenn Vermieter/Verwalter und Immobilienmakler unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich verflochten sind, oder der Vermieter vom Abschluss eines Maklervertrags abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oder der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungssuchende Erstauftraggeber ist.