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Haftung für Schäden durch umstürzende Bäume

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 21. März 2024 in Gestalt des Haftungs­rechts-Änderungs­gesetzes 2024 (HaftRÄG 2024) durch die Schaffung eines § 1319b ABGB die Haftung für Personen- und Sach­schäden durch um­stürzende Bäume und herab­fallende Äste neu geregelt.

  • Mit § 1319b ABGB, der am 1. Mai 2024 in Kraft treten wird, wird ein eigens ausge­formter Haftungs­tat­be­stand für die Verletzung von Verkehrs­sicherungs­pflichten der Baumhalter geschaffen.
  • Die bisherige – durch analoge Heran­ziehung der Grund­sätze der Bauwerks­haftung nach § 1319 ABGB bestehende – Beweis­last­umkehr zulasten der Baumhalter entfällt.
  • Unter dem Gesichts­punkt der Zumut­barkeit von Sicherungs­maß­nahmen wird auch ein Ab­wägungs­element ange­sprochen, nämlich ein besonderes Interesse an einem möglichst natur­belassenen Zustand eines Baumes. Die Fällung von Bäumen wie auch sonstige gravierende Eingriffe, wie etwa funktions­beein­trächtigende Schnitt­maß­nahmen („Angstschnitte“ vor dem Hinter­grund oftmals unab­wäg­barer Haf­tungs­risiken) sollen auf­grund des besonderen Werts der Bäume für die Lebens­qualität von Menschen und wegen deren besonderer öko­logischer Bedeutung so weit wie möglich vermieden werden.

Durch die Schaffung einer eigenen Bestimmung über die Haftung des Baumhalters wird diesen Einwänden Rechnung getragen, indem einer analogen Anwendung der Bau­werke­haftung auf Bäume damit die Grundlage entzogen wird. Zur Frage der Beweis­last wird überdies in Abs. 3 des neuen § 1319b ABGB die klar­stellende Anordnung getroffen, dass auf einen Schaden­ersatz­anspruch nach dieser Bestimmung die allge­meinen Regelungen über die Beweislast anzu­wenden sind.

Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der im neuen § 1319b ABGB ge­regelten Schaden­ersatz­pflicht um eine Haftung für die Verletzung von Verkehrs­sicherungs­pflichten. Demgemäß werden in dieser Bestimmung die von Lehre und Recht­sprechung für solche Verkehrs­sicherungs­pflichten ent­wickelten Grundsätze gleichsam positiviert, dies allerdings bezogen auf die spezifischen Kriterien, die für das bei Bäumen relevante Risiko und für die Sorg­falts­an­forderungen des Baumhalters von Bedeutung sind. Doch wird dabei unter dem Gesichts­punkt der Zumut­barkeit von Sicherungs­maß­nahmen auch ein Ab­wägungs­element ange­sprochen, nämlich ein besonderes Interesse an einem möglichst natur­be­lassenen Zustand eines Baumes. Wenn ein Baum wegen seines besonderen Werts für die Lebens­qualität von Menschen oder wegen seiner besonderen ökologischen Bedeutung er­haltungs­würdig ist, sollten sowohl seine Fällung als auch sonstige gravierende Eingriffe, wie etwa funktions­be­ein­trächtigende Schnitt­maß­nahmen, so weit wie möglich vermieden werden. Freilich kann das besondere Interesse am natur­be­lassenen Zustand kein absolut zu stellender, sondern nur ein Aspekt unter mehreren sein, weil der Schutz von Leib und Leben selbst­ver­ständlich einen eminenten Stellen­wert hat und auch die Vermeidung von Sach­schäden angestrebt werden muss. Doch wird von der normativen Ausformung dieser Überlegung der Er­haltungs­würdigkeit in der neuen Gesetzes­be­stimmung gewiss ein nicht zu unter­schätzender Effekt für die Praxis ausgehen.

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