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OGH: Wertsicherungsklauseln in Wohnraummietverträgen

Layoutbild Gericht

Nach Ansicht des OGH verstößt folgende Formulierung in einer Wert­sicherungs­klausel bei Wohn­raum­miet­verträgen gegen § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG: „… Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wert­sicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“

Begründet wird dies mit dem Argument, dass der Klausel keinerlei nähere Aus­sagen zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Ver­braucher­preisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt.

Nach § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG sind Vertrags­be­stimmungen unzulässig, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Nach Ansicht des OGH ist diese Bestimmung auch auf Be­stand­verträge anwendbar, die in den An­wendungs­bereich des Konsumenten­schutz­gesetzes fallen. Bei der Beurteilung, ob es in einem Miet­verhältnis zu einer Miet­zins­erhöhung innerhalb der ersten zwei Monate kommen kann, ist nach Meinung des OGH von der kunden­feindlichsten Auslegung auszugehen.

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