OGH: Wertsicherungsklauseln in Wohnraummietverträgen
Nach Ansicht des OGH verstößt folgende Formulierung in einer Wertsicherungsklausel bei Wohnraummietverträgen gegen § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG: „… Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“
Begründet wird dies mit dem Argument, dass der Klausel keinerlei nähere Aussagen zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt.
Nach § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG sind Vertragsbestimmungen unzulässig, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Nach Ansicht des OGH ist diese Bestimmung auch auf Bestandverträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes fallen. Bei der Beurteilung, ob es in einem Mietverhältnis zu einer Mietzinserhöhung innerhalb der ersten zwei Monate kommen kann, ist nach Meinung des OGH von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.