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Layoutbild Honorar Architekt

Der OGH hatte sich neulich mit einem von einer Eigen­tümer­gemein­schaft gegen die ehemalige Verwalterin der Liegen­schaft vor dem Hinter­grund einer durch­geführten General­sanierung geltend gemachten Schaden­ersatz­anspruch für ein über­höhtes Architekten­honorar und ein in Rechnung gestelltes Bau­ver­waltungs­honorar zu befassen.

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Imagebild Vorsteuer

Seit dem August 2015 besteht auch für kleinere Vermieter, die zum Vor­steuer­abzug berechtigt sind, generell die Möglich­keit, mit einem Lieferanten zu ver­einbaren, dass die geschuldete Umsatz­steuer von einem Steuer­konto auf das andere über­tragen wird. Vor allem bei größeren Bau- oder Sanierungs­maß­nahmen bringt dies einen be­trächt­lichen Liquiditäts­vorteil.

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Aus dem (Nicht)Vorliegen eines Wohnsitzes ergeben sich erhebliche steuerliche Konsequenzen, wie die unbeschränkte oder beschränkte Ein­kommen­steuerpflicht oder auch die Leistung von Wohn­sitz­abgaben. Die Bundes­abgaben­ordnung (BAO) regelt, dass ein Wohnsitz dort begründet wird, wo jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass diese beibehalten und benutzt wird.

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Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebühren­rechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungs­mietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischer­weise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.

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