Handelt es sich bei der neuen Steuerreform tatsächlich um die größte Steuerentlastung oder doch um die „größte Mogelpackung der Zweiten Republik“? Die Meinungen der Regierungs- und Oppositionsparteien fallen sehr unterschiedlich aus.
Der OGH hatte sich neulich mit einem von einer Eigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin der Liegenschaft vor dem Hintergrund einer durchgeführten Generalsanierung geltend gemachten Schadenersatzanspruch für ein überhöhtes Architektenhonorar und ein in Rechnung gestelltes Bauverwaltungshonorar zu befassen.
Seit dem August 2015 besteht auch für kleinere Vermieter, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, generell die Möglichkeit, mit einem Lieferanten zu vereinbaren, dass die geschuldete Umsatzsteuer von einem Steuerkonto auf das andere übertragen wird. Vor allem bei größeren Bau- oder Sanierungsmaßnahmen bringt dies einen beträchtlichen Liquiditätsvorteil.
Aus dem (Nicht)Vorliegen eines Wohnsitzes ergeben sich erhebliche steuerliche Konsequenzen, wie die unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht oder auch die Leistung von Wohnsitzabgaben. Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt, dass ein Wohnsitz dort begründet wird, wo jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass diese beibehalten und benutzt wird.
Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebührenrechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungsmietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.
In einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis festigte der VwGH die von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungsgeschäften.