Das äußerst komplexe österreichische Mietrecht ist selbst für Praktiker oft nicht leicht durchschaubar. Wir klären Sie über einige der größten „Vermieterfallen“ auf, die das Mietrecht bereithält.
Der OGH hatte sich rezent mit der Vollausnahme vom MRG gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 MRG für sogenannte „Ein- und Zwei-Objekthäuser“ mit betrieblicher Nutzung zu befassen.
Endlich herrscht höchstgerichtliche Klarheit: Wird eine Immobilie unentgeltlich übertragen und behält sich der Geschenkgeber dabei das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu vermieten (sog. „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“), wobei er sich gleichzeitig verpflichtet, dem neuen Eigentümer die durch seine Nutzung bedingte Wertminderung in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu bezahlen (sog. „Substanzabgeltung“), dann unterliegt dieser Vertrag nicht der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz!
Insbesondere in der kalten Jahreszeit führt Schimmelbildung in Mietobjekten zu häufigen Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern. Der Vermieter beharrt auf dem Standpunkt, dass die Ursachen dafür unzureichendes Lüften und Heizen sind und die Schuld somit beim Mieter liegt, während der Mieter dafür Mängel im Gebäude sucht und jede Schuld an der Schimmelbildung bestreitet, die Beseitigung verlangt und mit Mietzinsminderung droht.
„Wirtschaftliches Eigentum“ – dieser steuerrechtliche Begriff spielt im Immobiliensteuerrecht eine wesentliche Rolle, nämlich für die Frage, ob jemand steuerrechtlich als Eigentümer anerkannt wird oder nicht. Dies ist beispielsweise für die Frage relevant, ob einem Vermieter die Absetzung für Abnutzung (AfA) zusteht oder nicht und somit ein zentrales Problem bei Fruchtgenussverträgen.
Der OGH hatte sich mit der Kündigung einer Wohnung wegen gänzlicher Weitergabe im Sinne des Kündigungstatbestands des § 30 Abs. 2 Z 4 Fall 1 MRG zu befassen.
Einer der häufigsten Konfliktpunkte bei der Vermietung sind die Wartungspflichten des Mieters. Einer der Knackpunkte dabei ist die Erhaltung und Wartung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die damit zusammenhängenden Pflichten von Mieter und Vermieter.
Der OGH setzte sich in einer wohnungseigentumsrechtlichen Entscheidung mit einer Beschlussfassung über die Vergabe diverser Arbeiten nach vorheriger Anbotseinholung und einer hierauf erfolgten Vorschreibung einer Sonderrücklage („Sondervorschreibung“) durch die Verwalterin auseinander.