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Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde als zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Im Unterschied zur linearen AfA, bei der die Abschreibung über die Nutzungsdauer jährlich in konstanter Höhe erfolgt, ist bei der degressiven AfA ein konstanter Prozentsatz von maximal 30% auf den jeweiligen (Rest)Buchwert vorgesehen.

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Endlich herrscht höchstgerichtliche Klarheit: Wird eine Immobilie unentgeltlich übertragen und behält sich der Geschenkgeber dabei das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu vermieten (sog. „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“), wobei er sich gleichzeitig verpflichtet, dem neuen Eigentümer die durch seine Nutzung bedingte Wertminderung in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu bezahlen (sog. „Substanzabgeltung“), dann unterliegt dieser Vertrag nicht der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz!

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Layoutbild Schimmel

Insbesondere in der kalten Jahreszeit führt Schimmelbildung in Mietobjekten zu häufigen Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern. Der Vermieter beharrt auf dem Standpunkt, dass die Ursachen dafür unzureichendes Lüften und Heizen sind und die Schuld somit beim Mieter liegt, während der Mieter dafür Mängel im Gebäude sucht und jede Schuld an der Schimmelbildung bestreitet, die Beseitigung verlangt und mit Mietzinsminderung droht.

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„Wirtschaftliches Eigentum“ – dieser steuerrechtliche Begriff spielt im Immobiliensteuerrecht eine wesentliche Rolle, nämlich für die Frage, ob jemand steuerrechtlich als Eigentümer anerkannt wird oder nicht. Dies ist beispielsweise für die Frage relevant, ob einem Vermieter die Absetzung für Abnutzung (AfA) zusteht oder nicht und somit ein zentrales Problem bei Fruchtgenussverträgen.

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