Fehlende Brandschutztür als erhebliche Gesundheitsgefährdung

Der OGH (5 Ob 58/23z) hatte sich jüngst in der Vollanwendung des MRG mit dem Antrag eines Mieters auf Austausch seiner nicht brandhemmend ausgeführten Wohnungseingangstür zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:
- Damit ein gesundheitsgefährdender Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, muss es sich um eine „erhebliche“ Gefahr für die Gesundheit der Bewohner handeln.
- Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass aufgrund der konkreten baulichen Gegebenheiten des verfahrensgegenständlichen Hauses im Fall eines allfälligen Brandes eine verstärkte Gefährdung des antragstellenden Mieters und der Bewohner des Hauses vorläge. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Vermieterin habe eine Tür mit einer – abgesehen von der Brandschutzklasse – dem Vorzustand entsprechenden Ausgestaltung einzubauen, bedürfe keiner Korrektur im Einzelfall.
- Zwar können dem Vermieter gemäß § 6 Abs. 1a MRG Arbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nur aufgetragen werden, wenn sich diese „nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt“. Die Intention dieser Bestimmung liegt zwar darin, die Pflicht des Vermieters zur Abwendung von Gesundheitsgefahren in einem gewissen Maß abzumildern. Dabei stellt aber schon der Gesetzeswortlaut klar, dass es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst geht, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.