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Richtwerte

Nach­dem es vor dem Hinter­grund einer zurzeit hohen Inflation bis zuletzt ein heftiges politisches Tau­ziehen um eine so­genannte „Miet­preis­bremse“ ge­geben hat, wird nun doch mit 1. April 2023 die mit dem RichtWG geregelte Anpassung der Richt­werte miet­rechtliche Wirksam­keit erlangen.

Richtwerte nach Bundesländern (Beträge in € pro m² monatlich)
Bundesland Richtwert neu ab 1. April 2023 1. April 2022 bis 31. März 2023
B 6,09 5,61
K 7,81 7,20
6,85 6,31
7,23 6,66
S 9,22 8,50
ST 9,21 8,49
T 8,14 7,50
V 10,25 9,44
W 6,67 6,15

Mietrechtliche Wirksamkeit

Miet­zins­erhöhungen bei bestehenden Richt­wert­miet­verträgen mit ent­sprechenden Wert­sicherungs­ver­ein­barungen können ab der Miet­zins­periode Mai 2023 begehrt werden.

Bezüglich der Geltend­machung ist auf die Form­erforder­nisse des § 16 Abs. 9 Satz 2 MRG hinzuweisen: Das Erhöhungs­begehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem Eintritt der miet­rechtlichen Wirk­samkeit der Veränderung (also nicht vor dem 1. April 2023) abzusenden. Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zins­termin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, in der Regel also – unter Berück­sichtigung des nach § 15 Abs 3 MRG idF ZVG3 frühest­möglichen Fällig­keits­termins am Monats­fünften – spätestens am 21. April 2023 beim Mieter einlangen.

Achtung: Langt das Schrift­stück später als 14 Tage vor dem nächsten Zins­termin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Haupt­miet­zinses erst zum über­nächsten Zins­termin (Juni 2023) wirksam. Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert bzw. abgeschickt, so entfaltet es überhaupt keine Rechts­wirkungen: Der Mieter ist weder zum in Aussicht genommenen noch zu einem späteren Termin zur Zahlung der wert­sicherungs­bedingten Erhöhung verpflichtet. Um in einem solchen Fall zu einer wirksamen Anhebung des Mietzinses zu gelangen, muss der Vermieter dem Mieter ein neuerliches schriftliches Erhöhungs­begehren übermitteln.

Historie der Richtwerte

Beträge in € pro m² monatlich
Bundesland B K S ST T V W
01.04.2023 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67
01.04.2022 5,61 7,20 6,31 6,66 8,50 8,49 7,50 9,44 6,15
01.04.2019 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
01.04.2017 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58
01.04.2014 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39
01.04.2012 4,70 6,03 5,29 5,58 7,12 7,11 6,29 7,92 5,16
01.04.2010 4,47 5,74 5,03 5,31 6,78 6,76 5,99 7,53 4,91
01.04.2008 4,31 5,53 4,85 5,12 6,53 6,52 5,77 7,26 4,73
01.04.2007 4,22 5,41 4,75 5,01 6,39 6,38 5,65 7,11 4,63
01.04.2006 4,17 5,34 4,68 4,95 6,31 6,30 5,57 7,01 4,57
01.03.2005 4,11 5,26 4,61 4,87 6,21 6,20 5,49 6,91 4,50
01.04.2004 3,99 5,11 4,48 4,73 6,03 6,03 5,33 6,71 4,37
01.04.2003 3,94 5,05 4,43 4,68 5,96 5,96 5,27 5,63 4,32
01.04.2002 3,87 4,95 4,35 4,59 5,85 5,84 5,17 6,51 4,24

Grundkostenanteile

Durch die Anhebung der Richt­werte verändern sich am 1. April 2023 auch die der Richt­wert­ermittlung zugrunde gelegten Grund­kosten­anteile (GKA) gemäß § 3 Abs. 2 und 5 RichtWG wie folgt:

Beträge in € pro m²
Bundesland Grund­kosten­an­teile neu ab 1. April 2023 1. April 2022 bis 31. März 2023
B 58,28 53,69
K 141,99 130,90
165,22 152,20
162,68 149,85
S 317,54 292,74
ST 220,76 203,51
T 221,73 204,30
V 349,01 321,43
W 344,37 317,52

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