Kostenlose Mustermietverträge
Ein guter Mietvertrag ist die Grundlage, um als Vermieter später keine bösen Überraschungen zu erleben. Bitte entnehmen Sie den unten stehenden Informationen, welcher unserer Mustermietverträge für Sie anwendbar ist.
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Musterverträge
Vollanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist voll anwendbar
Altbauten:
- Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer vor dem 01.07.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
- Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 09.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist und mehr als 2 Mietgegenstände hat.
Verfügbare Mustermietverträge:
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken (Richtwertmietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken (Richtwertmietzins) – Befristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken (angemessener Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken (angemessener Mietzins) – Befristet
- Hauptmietvertrag zu Geschäftszwecken (angemessener Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Geschäftszwecken (angemessener Mietzins) – Befristet
Teilanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist teilweise anwendbar
- Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
- Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die nach dem 31.12.2001 mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde.
- Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30.09.2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
- Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
Wurde für die Errichtung letzterer (Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist) eine Förderung gewährt, kann das Mietrechtsgesetz dennoch voll anwendbar sein, sofern die förderrechtlichen Bestimmungen dies ausdrücklich so festlegen – idR also bei Förderungen nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968. Haben Sie dazu Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Nur folgende Bestimmungen des MRG kommen bei diesen Mietverhältnissen zur Anwendung (ansonsten gelten nur die Vorschriften des ABGB über den Bestandvertrag, siehe unten):
- die Regeln über die Kaution
- die Vorschriften über die Befristung
- die Kündigungsschutzbestimmungen
- die Regeln über das Mietrecht im Todesfall (Eintrittsrecht naher Angehöriger nach dem Tod des/der MieterIn)
Vorteil: Die Mietzinsbegrenzungen des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie insbesondere auch die Regelungen zu den Betriebskosten (§§ 21–24 MRG) und dem Investitionsersatz für Wohnungsmieter (§ 10 MRG) gelten nicht. Der Mietzins kann frei vereinbart werden (freier Mietzins).
Verfügbare Mustermietverträge:
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – Wohnungseigentum begründet (freier Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – Wohnungseigentum begründet (freier Mietzins) – Befristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – kein Wohnungseigentum begründet (freier Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – kein Wohnungseigentum begründet (freier Mietzins) – Befristet
- Hauptmietvertrag zu Geschäftszwecken – Wohnungseigentum begründet – (freier Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Geschäftszwecken – Wohnungseigentum begründet (freier Mietzins) – Befristet
Nichtanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist nicht anwendbar
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (Ein- und Zweiobjekthäuser), wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
Achtung: Nur wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. - Dienstwohnungen = Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst- , Natural- oder Werkswohnung überlassen werden.
- Zweitwohnungen, wenn sie auf maximal 6 Monate befristet vermietet werden = Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand
- eine Geschäftsräumlichkeit oder
- eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2 MRG) ist
- Ferienwohnungen = Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freitzeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 Juridiktionsnorm (JN) besteht.
- Miete in einem Beherbergungsunternehmen (z.B. Hotel, Pension)
- Heime (Senioren-, Schüler-, Studentenheime, etc.)
- Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden.
Vorteil: Die Mietzinsbegrenzungen des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) kommen nicht zur Anwendung, sowie gibt es insbesondere keine speziellen Kündigungsschutzbestimmungen gemäß § 30 Mietrechtsgesetz (MRG), keine besonderen Befristungsbestimmungen und der Mietzins kann frei vereinbart werden (freier Mietzins).
Achtung: Mietverhältnisse über Ein- und Zweifamilienhäuser die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, fallen in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)!
Verfügbare Mustermietverträge:
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – Ein- bzw. Zweifamilienhaus (freier Mietzins) – Unbefristet
- Hauptmietvertrag zu Wohnzwecken – Ein- bzw. Zweifamilienhaus (freier Mietzins) – Befristet
Musterverträge für KFZ-Abstellplätze
Verträge über KFZ-Abstellplätze unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz, sofern die Vermietung nicht in (zeitlichem) Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnung/Geschäftsraum erfolgt (= einheitlicher Vertrag). Werden aber Garagen (nicht aber KFZ-Abstellplätze im Freien) geschäftlich genützt, so ist von einem dem Mietrechtsgesetz durchaus unterliegender Geschäftsraum auszugehen.
Verfügbare Mustermietverträge:
- Hauptmietvertrag für KFZ-Abstellplatz – Unbefristet
- Hauptmietvertrag für KFZ-Abstellplatz – Befristet