Zurechnung von Mieteinkünften bei Zuwendungsfruchtgenuss zwischen Ehegatten
Ein Ehepaar war gemeinsam Eigentümer einer vermieteten Wohnung, wobei der Ehemann seiner Gattin mittels Notariatsakt das Fruchtgenussrecht für seine Wohnungshälfte eingeräumt hatte.
Anders als das Finanzamt (FA) anerkannte das Bundesfinanzgericht (BFG) diesen sogenannten „Zuwendungsfruchtgenuss“, da die Liegenschaft von der Ehegattin allein verwaltet wurde (Schriftverkehr mit Mietern, Hausverwaltung sowie Energieversorgungsunternehmen, Abschluss der Mietverträge …), die Miteinnahmen auf ihr Bankkonto gezahlt wurden und sie allein die Betriebs- und Erhaltungskosten und sämtliche sonstige die Liegenschaft betreffenden Aufwendungen zu tragen hatte. Zudem lag eine ausreichend langfristige und rechtlich abgesicherte Position der Ehegattin vor, weil der Fruchtgenuss für die Dauer der Ehe eingeräumt worden war.
Im konkreten Fall anerkannte das BFG sogar die Position der Fruchtgenussberechtigten als wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnungshälfte ihres Ehemannes. (BFG 23.10.2024, RV/7100537/2022). Da das FA keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einbrachte, fand das Verfahren aus Sicht des Ehepaares ein erfreuliches Ende.