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Wohnrecht aktuell – Zum im Einzelfall zu duldenden Zigarettenrauch

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 12/2025, S.15
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (6 Ob 155/24y) hatte sich mit der Klage der Wohnungseigentümer:innen eines Reihenhauses zu befassen, mit welcher diese die Unterlassung der von den Bewohner:innen der Nachbarliegenschaft ausgehenden Immissionen, die durch das Rauchen von Zigaretten oder vergleichbaren Produkten entstehen, für die Dauer bestimmter Zeiträume begehrten. Das Höchstgericht gelangte zu folgenden Ergebnissen:

Für einen nachbarrechtlichen Immissionsschutzanspruch muss die Immission einerseits das ortsübliche Ausmaß überschreiten und andererseits auch die die ortsübliche Benutzung des Grundstücks, auf das die Immission einwirkt, wesentlich beeinträchtigen.
Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu beantworten; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff.
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten.
Zigarettenrauchen auf dem eigenen Balkon in Wohngegenden ist nicht generell als ortsunüblich und die Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigend anzusehen.
Auch unregelmäßig wiederkerende Einwirkungen mit geringer Dauer sind zu dulden, ebenso unvermutet auftretende Immissionen.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Geruchsimmissionen lediglich in der Dauer von insgesamt weniger als 88 Stunden pro Jahr (das sind durchschnittlich weniger als 15 Minuten pro Tag) vorlägen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, eine ortsunübliche und die Nutzung der klägerischen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigende Störung liege nicht vor. Eine gerichtliche Festsetzung von „Rauchruhezeiten“ unabhängig vom Vorliegen einer ortsunüblichen, wesentlichen Beeinträchtigung komme nicht in Betracht. Der OGH billigte diese Beurteilung.
Der OGH erklärte hierzu, dass der „Zigarrenrauch“-Entscheidung“ 2 Ob 1/16k (in welcher bestimmte „Rauchruhezeiten“ festgelegt wurden) zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden an Intensität und Dauer der Immissionen nicht vergleichbar sei. Weder seien hier Immissionen durch – gegenüber Zigarettenrauch intensiveren – Zigarrenrauch zu beurteilen noch sei im vorliegenden Fall im Bereich des Reihenhauses der Kläger:innen täglich bis zu fünf Stunden lang Rauchgeruch deutlich wahrnehmbar.
Der „Zigarrenrauch“-Entscheidung 2 Ob 1/16k ist auch nicht zu entnehmen, dass betreffend Tabakrauch ein Anspruch auf bestimmte „Ruhezeiten“ selbst dann bestünde, wenn diese Immissionen nur geringfügig sind und nur gelegentlich, jedoch unvermutet und für den Beeinträchtigten spontan auftreten.

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