Wohnrecht aktuell – Verwalterschlussrechnung in Wohnungseigentum
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 10/2026, S.11
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer
Der OGH (5 Ob 125/25f) hatte sich rezent mit dem Antrag einer Eigentümergemeinschaft auf Legung einer formell richtigen und vollständigen Verwalterschlussrechnung im WE zu befassen und gelangte hierbei zu folgenden Ergebnissen:
Die Verwalterschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“, das heißt den Betrag, der von den seitens der Wohnungseigentümer:innen geleisteten Zahlungen in die Rücklage nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des § 32 WEG vorhanden sein muss, festzustellen. Die Abrechnung hat daher die Einzahlungen der Wohnungseigentümer:innen, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassenen Einzahlungen seitens einzelner Wohnungseigentümer: innen (Außenstände), die getätigten Entnahmen sowie schließlich den sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Saldo zu enthalten. Rechnungslegung bedeutet nämlich die ziffernmäßig genaue Aufstellung über die dem Rechnungslegungsverpflichteten zugeflossenen Werte; sie muss detailliert, übersichtlich und klar, formell vollständig und ordnungsgemäß zusammengestellt sein und auch die vereinnahmten Zinsen gesondert ausweisen.
Die Abrechnung ist für die gesamte Zeit der Verwaltung zu legen und wird durch die früheren jährlichen Abrechnungen nach § 20 Abs 3 WEG in Verbindung mit § 34 WEG nicht ersetzt.