Wohnrecht aktuell – Betriebskosten für Aufzugsanlage in MRG-Vollanwendung
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 05/2026, S.8
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer
Gemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich Anlagen, die schon aufgrund ihrer Art der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses, wenn schon nicht aller, dann einer einheitlichen Gruppe, zu dienen bestimmt sind. Dass eine Anlage geeignet ist, allen Mietgegenständen im Haus zu dienen, ist nicht Voraussetzung.
Eine aufgrund ihrer Art der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses zu dienen bestimmte Anlage ist nur dann keine Gemeinschaftsanlage mehr, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen. Die Berechtigten aus einer solchen Sondernutzungsvereinbarung und der Bestandgeber bilden eine sogenannte „Aufzugs- oder Liftgemeinschaft“, die der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage entgegensteht.