Wohnrecht aktuell – Benützungsentgelt bei titelloser Benützung
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 04/2026, S.8
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer
Bezüglich eines relevanten Verschuldens eines ehemaligen Bestandnehmers als titellosen Weiterbenützer kommt es nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden daran trifft, dass er das (ehemalige) Mietobjekt nicht vereinbarungsgemäß zurückstellte. Es wäre nur die Berücksichtigung solcher die Gebrauchsfähigkeit mindernder Verhältnisse des Einzelfalls ausgeschlossen, deren Eintritt der (titellose Weiter-)Benützer verschuldet hätte. Ein derartiges Verschulden wurde im vorliegenden Fall aber nicht erkannt. Die Änderung des Ausgangsbereichs wurde ja von der (ehemaligen) Vermieterin veranlasst, und zur eigenmächtigen Wiederherstellung jener örtlichen Verhältnisse, die noch während des aufrechten Mietvertrags bestanden haben, war die (ehemalige) Mieterin als titellose Benützerin gar nicht berechtigt.
Im Ergebnis erachtete der OGH damit die Beurteilung des Berufungsgerichts, zur Bemessung des von der (ehemaligen) Mieterin herauszugebenden konkreten Vorteils sei zu berücksichtigen, dass die Fahrgäste der Standseilbahn die Talstation (anders als noch zur Zeit des aufrechten Mietvertrags) verlassen konnten, ohne die Verkaufsund Ausstellungsräume betreten zu müssen, als vertretbar.