So planen Sie den Wechsel Ihrer Hausverwaltung
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 07/2025, S.2
Ein Wechsel der Hausverwaltung ist ein Schritt, der gut überlegt und professionell vorbereitet sein will. Der Vizepräsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes Steiermark, Ing. Peter Hötzer hat mit der Juristin des Beratungsteam Frau Mag. jur. Sabrina Schein für Sie einen Leitfaden vorbereitet.
Leitfaden zum Wechsel ihrer Hausverwaltung
- 1. Überprüfung, ob die derzeitige Verwaltung gekündigt werden kann
- 2. Einholung von Angeboten
- 3. Anforderung der Eigentümerliste (inkl. Zustelladressen) von der Hausverwaltung
- 4. Vergleich der Angebote
- 5. Information an die Miteigentümer/ innen über den geplanten Verwaltungswechsel
- 6. Abstimmung über den Verwaltungswechsel
- 7. Aushang des Ergebnisses und Bekanntgabe der Einspruchsfrist
- 8. Kündigung der derzeitigen Hausverwaltung innerhalb der Kündigungsfrist
- 9. Beauftragung der neuen Hausverwaltung
Wie kann die Hausverwaltung gekündigt werden?
Müssen die Wohnungseigentümer die ordentliche Kündigung begründen?
Wie geht man am besten bei einer Kündigung vor?
(1 Monat) beginnt mit Hausanschlag zu laufen.
Das Verwaltungsbüro übersiedelt an einen entfernten Ort – rechtfertigt dies auch eine Kündigung?
Was kann ich tun, wenn sich die Hausverwaltung unberechtigterweise Provisionen/Skonti einbehält?
Greift eine außerordentliche Kündigung, wenn die Jahresabrechnung um 18 Tage zu spät gelegt wurde?
Kann parallel zu einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer groben Pflichtverletzung auch Schadenersatz gefordert werden?
Darf ein gekündigter Hausverwalter einen Beschluss auf Wiedereinstellung initiieren?
Muss die gekündigte Hausverwaltung die Jahresabrechnung noch legen?
Welche Unterlagen hat die gekündigte Hausverwaltung an die neue Hausverwaltung herauszugeben?
Wie bestellt man eine neue Hausverwaltung?
Die Mehrheit (§ 24 Abs 4 WEG) der Wohnungseigentümer bestellen die neue Hausverwaltung. Die Bestellung des Verwalters kann auch vertraglich, im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen.
Tipp: Fassen Sie die Entscheidung die Hausverwaltung zu kündigen, dann kümmern Sie sich auch rechtzeitig um einen neuen Verwalter.
Muss die Eigentümergemeinschaft drei Angebote für die Bestellung eines neuen Verwalters einholen?
Nein. Nur der Verwalter ist in bestimmten Angelegenheiten verpflichtet, drei Angebote einzuholen.
Können Miteigentümer mit der Verwaltung der Liegenschaft auch betraut werden?
Ist die Hausverwaltung immer im Grundbuch einzutragen?
Ja. Die Aufgabe des Eigentümervertreters liegt in der Wahrnehmung von Interessenskollisionen zwischen der Hausverwaltung und der Eigentümergemeinschaft. Eine Bestellung eines Eigentümervertreters kommt nur dann in Frage, wenn auch ein Verwalter bestellt ist.
Um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollte die neue Hausverwaltung so früh wie möglich über den Wechsel informiert werden, damit genügend Zeit zur Einarbeitung und Erstellung der neuen Vorschreibungen bleibt.
Kann zusätzlich zur Hausverwaltung auch ein Eigentümervertreter bestellt werden?
Ja. Eine zwingende Verwalterbestellung gibt es nicht.
Haben Sie Fragen zum Thema Bestellung/Kündigung einer Hausverwaltung, dann steht Ihnen das Beratungsteam des Hausbesitzerbundes Steiermark telefonisch unter 0316/829519, per Mail unter office@hausbesitzer.at oder persönlich zur Verfügung.