Unrichtig berechnete ImmoESt: keine Abgeltungswirkung – Korrektur möglich
Auch mehr als neun Jahre nach ihrer Einführung gibt die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) den Behörden und Gerichten immer noch genügend Arbeit, sodass es in regelmäßigen Abständen zu (höchst-)gerichtlichen Entscheidungen auf diesem Gebiet kommt.
In einem aktuellen Fall entschied der VwGH über einen Verein, der im Laufe der Jahre immer wieder Grundstücke veräußerte, die ihm im Wege von Erbschaften übertragen wurden. Die Verkäufe wurden mit der Absicht einer zusätzlichen Mittelbeschaffung für den begünstigten Vereinszweck getätigt und waren somit laut VwGH der ImmoESt-Besteuerung zu unterwerfen.
Obwohl in den strittigen Jahren eine selbst berechnete ImmoESt abgeführt wurde, war diese zu niedrig und entfaltete deshalb keine Abgeltungswirkung – die für private Grundstücksveräußerungen zu zahlende Einkommensteuer ist grundsätzlich mit der der Entrichtung einer richtig berechneten ImmoESt abgegolten.
Der Gerichtshof hat aber zum wiederholten Male ausgesprochen, dass eine Korrektur der unrichtig berechneten Steuer im Einkommen bzw im Falle eines Vereins im Körperschaftsteuerbescheid möglich ist.