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Umweltförderung: „Öko-Zuschlag“ für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen von vermieteten Wohngebäuden

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 07&08/2024, S.10

Gute Nachrichten: Mit der im April vom Gesetzgeber verabschiedeten „Wohnraum- und Bauoffensive“ (BGBl I 2024/36) wurde vorgesehen, dass bei vermieten Wohngebäuden ein „Öko-Zuschlag“ in Höhe von 15 % als zusätzliche, fiktive Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten für bestimmte thermisch-energetische Sanierungsaufwendungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein nicht fossiles System berücksichtigt werden kann.

Unter thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen sind etwa eine Dämmung, der Austausch von Fenstern oder Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern, zu verstehen.

Betriebe können den Öko-Zuschlag sofort zur Gänze absetzen, im außerbetrieblichen Bereich besteht ein Wahlrecht: gänzliche Berücksichtigung oder Verteilung über mehrere Jahre (auch nach 2025). Wird im betrieblichen Bereich, etwa bei einer gewerblichen Vermietung, ein (Öko-)Investitionsfreibetrag beansprucht, kann nicht zusätzlich ein Öko-Zuschlag berücksichtigt werden.

Achtung: Der Öko-Zuschlag ist derzeit leider auf die Jahre 2024 und 2025 befristet.

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