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Umsatzsteuerplanung 2024: Kleinunternehmerbefreiung, Verzicht, Widerruf

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 01/2024, S.15

Bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung: Die Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Es handelt sich um eine sog. „Netto- Grenze“: Je nach dem für den jeweiligen Umsatz relevanten Steuersatz können bis zu € 42.000 tatsächlich am Bankkonto eingehen (€ 35.000 + 20 %). Bei der Berechnung der Grenze sind grundsätzlich alle selbständigen Einnahmen einzubeziehen, es sind jedoch gewisse Umsätze, die ohnehin steuerfrei sind, wie etwa medizinische Leistungen, herauszurechnen. Wird die Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, kommt es zu keiner anteiligen Kürzung der Umsatzgrenze. Einmal in fünf Jahren ist eine Überschreitung um 15 % erlaubt, ansonsten führt die Überschreitung zur Umsatzsteuerpflicht für das ganze Jahr.

Wer dagegen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, kann auf die Befreiung verzichten, was aber zu einer mindestens fünfjährigen Bindung führt. Zudem ist bei der Rückkehr zur Befreiung binnen 20 Jahren zu prüfen, ob dies eine Vorsteuerberichtigung auslöst. Soll der Widerruf noch für 2024 gelten, hat er bis zum 31. Jänner zu erfolgen.

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