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Steuerrecht – Abgabenachsicht nach der BAO

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 05/2026, S.12
Autor: Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)

Abgabennachsicht nach der BAO: Worauf es im Antrag ankommt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Abgabennachsicht zu entscheiden. Im konkreten Fall begehrte eine Erbin die Nachsicht von Steuerschulden ihres verstorbenen Vaters, weil sie die Forderungen für bereits beglichen hielt.
Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenschuld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einhebung „unbillig“ wäre. Eine solche Unbilligkeit kann persönlich vorliegen, etwa bei Existenzgefährdung, oder sachlich, etwa bei widersprüchlicher Rechtsanwendung. Wichtig ist jedoch: Der Antragsteller muss diese Unbilligkeit klar darlegen und nachweisen.
Im vorliegenden Fall kam es zur Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin ausschließlich argumentierte, dass die Abgabenschulden gar nicht mehr bestünden. Das BFG stellte klar, dass dies kein Nachsichtsgrund ist. Streitigkeiten über die Höhe oder das Bestehen von Abgaben wären vielmehr in einem eigenen Verfahren zu klären.
Mangels Nachweises einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit blieb somit kein Raum für eine Nachsicht. (BFG 25.03.2026 RV/3100809/2025)