Rückgängigmachung einer Grundstückstransaktion
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 06/2025, S.6
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Wird ein Grundstück erworben, ist auch Grunderwerbsteuer (GrESt) zu bezahlen. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein bereits durchgeführter Grundstückserwerb wieder rückabgewickelt wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und inwieweit
eine Rückerstattung der bereits entrichteten GrESt möglich ist.
Hier setzt § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG an: Voraussetzung ist, dass der Erwerb tatsächlich rückabgewickelt wird, das heißt, die Verfügungsmacht über das Grundstück hat vom Erwerber wieder auf den Veräußerer überzugehen. Weiters hat die Rückgängigmachung innerhalb von drei Jahren ab Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen. Die Steuerschuld entsteht in der Regel mit
Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs, kann aber, wenn eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, auch erst mit deren Erteilung entstehen. Maßgeblich ist somit nicht der Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Aufhebungsvertrag, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Ein Antrag auf Aufhebung oder Rückerstattung der Steuer ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Dies wird auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2025, Ra 2024/16/0035 bestätigt.