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Privatzimmervermietung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb?

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 07/2025, S.14
von
Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)
Die Praxis der Finanzverwaltung sieht eine saisonale Zimmervermietung mit zusätzlichen Leistungen (beispielsweise Wäscheservice, Frühstück, Reinigung u.s.w.) dann nicht mehr als Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) an, sondern – aufgrund der umfangreicheren Verwaltungstätigkeit – als gewerbliche Tätigkeit, wenn sie sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt (sog. „Zehn-Betten-Grenze“, Einkommensteuerrichtlinien RZ 5435).
Im Jänner entschied nunmehr das Bundesfinanzgericht (BFG), dass diese Zehn-Betten-Grenze keine starre ist, sondern dass es maßgeblich auf die Intensität der angebotenen Zusatzleistungen ankommt. Im konkreten Fall beurteilte das Gericht eine Privatzimmer- und Appartmentvermietung mit 14–16 Betten aufgrund des geringen Ausmaßes an Nebenleistungen als nicht gewerbliche Tätigkeit. Die Vermietung über eine Online-Buchungsplattform machte das Angebot zwar professionell, aber nicht gewerblich – im Gegenteil, hilft doch eine solche Plattform den Verwaltungsaufwand des Vermieters zu reduzieren. (BFG 14.01.2025, RV/5100816/2024).

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