Privatzimmervermietung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb?
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 07/2025, S.14
von
Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)
Die Praxis der Finanzverwaltung sieht eine saisonale Zimmervermietung mit zusätzlichen Leistungen (beispielsweise Wäscheservice, Frühstück, Reinigung u.s.w.) dann nicht mehr als Vermögensverwaltung
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) an, sondern –
aufgrund der umfangreicheren Verwaltungstätigkeit
– als gewerbliche Tätigkeit, wenn sie sich auf mehr als
zehn Fremdenbetten erstreckt (sog. „Zehn-Betten-Grenze“, Einkommensteuerrichtlinien RZ 5435).
Im Jänner entschied nunmehr das
Bundesfinanzgericht (BFG), dass
diese Zehn-Betten-Grenze keine
starre ist, sondern dass es maßgeblich
auf die Intensität der angebotenen
Zusatzleistungen ankommt.
Im konkreten Fall beurteilte das Gericht
eine Privatzimmer- und Appartmentvermietung
mit 14–16
Betten aufgrund des geringen Ausmaßes
an Nebenleistungen als
nicht gewerbliche Tätigkeit. Die Vermietung
über eine Online-Buchungsplattform
machte das Angebot
zwar professionell, aber nicht
gewerblich – im Gegenteil, hilft
doch eine solche Plattform den Verwaltungsaufwand
des Vermieters
zu reduzieren. (BFG 14.01.2025,
RV/5100816/2024).