Eine durchaus attraktive Steuersparmöglichkeit für die Vermieter einer neu angeschafften Immobilie stellt die beschleunigte Abschreibung für private Mietgebäude dar. Eingeführt wurde diese Wahlmöglichkeit Mitte 2020 im Zuge der COVID-19 Pandemie für alle Liegenschaften, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Nachdem die Judikatur zur Einstufung von Schenkungen mit Gegenleistungen des Geschenknehmers als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung schon in diesem Beitrag erörtert wurde, gab es nun erneut eine Erkenntnis des VwGH zu dieser Thematik. Nach der bisherigen Judikatur war der Schenkungswille des Geschenkgebers entscheidend, der Wert der Gegenleistung dagegen unwesentlich.
Handelt es sich bei der neuen Steuerreform tatsächlich um die größte Steuerentlastung oder doch um die „größte Mogelpackung der Zweiten Republik“? Die Meinungen der Regierungs- und Oppositionsparteien fallen sehr unterschiedlich aus.
Seit dem August 2015 besteht auch für kleinere Vermieter, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, generell die Möglichkeit, mit einem Lieferanten zu vereinbaren, dass die geschuldete Umsatzsteuer von einem Steuerkonto auf das andere übertragen wird. Vor allem bei größeren Bau- oder Sanierungsmaßnahmen bringt dies einen beträchtlichen Liquiditätsvorteil.