Aus dem (Nicht)Vorliegen eines Wohnsitzes ergeben sich erhebliche steuerliche Konsequenzen, wie die unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht oder auch die Leistung von Wohnsitzabgaben. Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt, dass ein Wohnsitz dort begründet wird, wo jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass diese beibehalten und benutzt wird.
Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebührenrechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungsmietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.
In einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis festigte der VwGH die von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungsgeschäften.
Mit dem Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 wurde gleichzeitig ein Instrument geschaffen um Steuerumgehungen entgegenzuwirken: Die Schenkungsmeldepflicht.
Die COVID-19-Krise lässt den Steuerschuldenberg ins Unermessliche wachsen. Jeder Antrag auf Steuerstundung wird derzeit automatisch zinsenfrei bis 30.6.2021 bewilligt. Doch wie soll es dann weitergehen?
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde als zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Im Unterschied zur linearen AfA, bei der die Abschreibung über die Nutzungsdauer jährlich in konstanter Höhe erfolgt, ist bei der degressiven AfA ein konstanter Prozentsatz von maximal 30% auf den jeweiligen (Rest)Buchwert vorgesehen.
Endlich herrscht höchstgerichtliche Klarheit: Wird eine Immobilie unentgeltlich übertragen und behält sich der Geschenkgeber dabei das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu vermieten (sog. „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“), wobei er sich gleichzeitig verpflichtet, dem neuen Eigentümer die durch seine Nutzung bedingte Wertminderung in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu bezahlen (sog. „Substanzabgeltung“), dann unterliegt dieser Vertrag nicht der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz!
„Wirtschaftliches Eigentum“ – dieser steuerrechtliche Begriff spielt im Immobiliensteuerrecht eine wesentliche Rolle, nämlich für die Frage, ob jemand steuerrechtlich als Eigentümer anerkannt wird oder nicht. Dies ist beispielsweise für die Frage relevant, ob einem Vermieter die Absetzung für Abnutzung (AfA) zusteht oder nicht und somit ein zentrales Problem bei Fruchtgenussverträgen.
Zur Unterstützung der Wirtschaft hat die österreichische Bundesregierung eine befristete Investitionsprämie konzipiert. Diese Förderung steht nur Unternehmern i.S. des Unternehmensgesetzbuchs zu, jedoch stellen die jüngst wieder überarbeiteten näheren Ausführungen zur Investitionsprämie klar: Auch Vermieter können somit Förderungswerber sein, wenn mehr als fünf Mietgegenstände vermietet werden.