Wird eine Immobilie verkauft, die vor dem 31. März 2002 angeschafft worden ist, so handelt es sich im Rahmen der Immobilienertragsteuer um „Altvermögen“. Die Steuer kann in diesem Fall pauschal berechnet werden.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 erlassen, welches eine beschleunigte Gebäudeabschreibung für private Vermieter vorsieht.
Der Corona-Fixkostenzuschuss wirft eine neue, intensiv diskutierte Frage auf: Wie verhalten sich der oft unklare Anspruch des Mieters auf Entfall bzw. Minderung des Mietzinses zum möglichen Anspruch des Mieters auf Erhalt eines Fixkostenzuschusses für die Miete? Und: Wie vermeidet man, dass am Ende beide Seiten mit leeren Händen dastehen?
Bei privaten Grundstücksveräußerungen selbst gebauter Gebäude wird in der Regel angenommen, dass der Gewinn der Immobilienertragsteuer von 30% unterliegt. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass bestimmte Handlungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können und der laufende Einkommensteuertarif mit einem Steuersatz von bis zu 55% zur Anwendung gelangt.
Viele Vermieter werden zu den wirtschaftlichen COVID-19-Opfern zählen, etwa weil eingemietete Geschäfte geschlossen bleiben müssen oder weil Wohnungsmieter arbeitslos geworden sind. Das BMF hat sofort mit steuerlichen Erleichterungen reagiert, die helfen sollen, krisenbedingte Liquiditätsprobleme zu mildern und den erwarteten Einkommenseinbußen 2020 gerecht zu werden.
Seit 2016 gilt eine gesetzliche, durch die Grundanteilsverordnung ergänzte Regelung für die pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft bzw. Wohnung in Grund und Boden und Gebäude. Diese Vorgabe ist somit wesentlich für die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA).
Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.
Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.
Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird im EStG nicht näher bestimmt. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.