Bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks fällt Immobilienertragsteuer an, es sei denn, eine Befreiung, insbesondere eine der beiden Hauptwohnsitzbefreiungen, kommt zum Tragen.
Seit Herbst 2016 ist das zentrale Kontenregister beim BMF in Betrieb. Gespeichert ist, wer bei welchen Kreditinstituten welche Konten hat, wann das jeweilige Konto eröffnet worden ist und gegebenenfalls auch, wann es geschlossen wurde.
Wird eine Immobilie umsatzsteuerfrei verkauft, verschenkt, privat nutzt oder steuerfrei vermietet, kommt es zur anteiligen Rückzahlung von Vorsteuern aus Investitionen und Großreparaturen der letzten 20 Jahre. Doch was ist unter einer „Großreparatur“ zu verstehen?
Unter „saisonaler Zimmervermietung“ versteht man die tage- oder wochenweise Überlassung von Wohnraum einschließlich Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern etc. Oft wird dies über den Online-Marktplatz „AirBnB“ organisiert.
Wer pro Jahr mehr als € 30.000 an selbständigen Umsätzen erzielt, ist kein Kleinunternehmer und kann die gleichnamige Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Bisher waren alle erzielten Umsätze in diese Grenze einzurechnen, auch wenn sie aufgrund anderer Regelungen ebenfalls umsatzsteuerfrei waren.
Einkünfte aus dem Verkauf von privaten Grundstücken unterliegen der Immobilienertragsteuer, es sei denn eine Steuerbefreiung greift. Die wichtigste Befreiung ist die Hauptwohnsitzbefreiung, nach der die Veräußerung von „Eigenheimen“ befreit ist, die dem Verkäufer eine gewisse Zeit als Hauptwohnsitz gedient haben.
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft beschließt, die ehemalige Hausmeisterwohnung oder den Dachboden zu parifizieren und zu verkaufen. Die Ermittlung der von jedem Wohnungseigentümer zu bezahlenden Immobilienertragsteuer ist kompliziert.
Einer Vereinbarung, nach der der Fruchtgenussberechtigte dem Eigentümer die aus seiner Nutzung resultierende Wertminderung in Höhe der AfA abzugelten hat (sog. „Substanzwertabgeltung“), kommt in der Praxis immer größere Bedeutung zu.
Aus jüngster Sicht des BMF ist es praktisch unmöglich, dass ein Fruchtgenussberechtigter als „wirtschaftlicher Eigentümer“ anerkannt wird und damit zum AfA-Abzug berechtigt ist.
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenuss. Beim ersteren wird das Eigentum an einer Sache, z. B. an einem Zinshaus, übertragen, doch behält sich der Alt-Eigentümer das Fruchtgenussrecht vor und setzt die Vermietung fort. Beim Zuwendungsfruchtgenuss dagegen wird das Fruchtgenussrecht selbst an einen Dritten übertragen.