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Organisations-/ Überwachungsverschulden beim Winterdienst

OGH vom 21.5.2014, 7 Ob 67/14z

Die Behauptung, es habe keinen Sinn, Streumaßnahmen zu setzen, noch bevor sich eine Schnee- oder Eisdecke gebildet hat, entbehrt in dieser Allgemeinheit jeder Grundlage.

Die Vorinstanzen lasteten der Erstbeklagten, die sich zur Übernahme des Winderdienstes an einer Tankstelle verpflichtet hatte, grobes Organisations-/Überwachungsverschulden an. Deren Mitarbeiter war – trotz des am Vorabend angekündigten und ab 4:15 Uhr des Unfalltags tatsächlich auftretenden gefrierenden Niederschlags – erst 1¾ Stunden nach Öffnung der Tankstelle dort eingetroffen, sodass der Tankstellenbereich trotz gefährlicher Straßenverhältnisse fast zwei Stunden „unbehandelt“ blieb:

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wünschenswert erscheine, welche Organisation einem Unternehmen, das sich in einem Vertrag zur Übernahme des Winterdienstes verpflichtet hat, zumutbar sei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Eine solche werde nicht schon dadurch begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Oberste Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde. Dass eine juristische Person die Haftung für die unzureichende Organisation des Winterdienstes treffen könne, gehe schon aus der Entscheidung 2 Ob 47/07m hervor. Die Beurteilung, wann dies zutreffe, entziehe sich hingegen einer allgemeinen Aussage und richte sich typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (2 Ob 36/12a). Umso weniger könne allgemein gesagt werden, welche Organisation einem Unternehmen, das den Winterdienst übernommen habe, zumutbar sei, oder in welchen Zeitabständen es die tatsächlichen Wetterverhältnisse kontrollieren müsse:

Die Argumentation der Beklagten, zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4:00 Uhr habe noch keine „erkennbare Gefahr“ und daher kein Grund für den Zweitbeklagten vorgelegen, Maßnahmen zur Schneeräumung oder zum Streuen gegen Glatteis zu setzen, übergehe, dass diese Gefahr bereits aufgrund der Wettervorhersage erkennbar war, wonach jederzeit mit Glatteisbildung gerechnet werden musste. In einer solchen Situation durfte der Zweitbeklagte nicht einfach 1½ Stunden weiterschlafen.

Nach dem ihr erteilten Auftrag hatte die Erstbeklagte bei entsprechender Witterung dafür Sorge zu tragen, dass bereits um 5:00 Uhr (bei Öffnung der Tankstelle) geräumt und gestreut sei. Gehe man davon aus, dass auch die Tankstellenmitarbeiter erst gegen 5:00 Uhr ihren Dienst antreten (dem Sachverhalt sei nichts anderes zu entnehmen), würde der Standpunkt der Beklagten dazu führen, dass angesichts einer Fahrzeit zur Tankstelle (45 Minuten) und der Feststellung, dass es nicht üblich sei, dass die Tankstellenmitarbeiter selbst streuen, zumindest für 45 Minuten bei entsprechender Witterung im Tankstellenareal Glatteis herrschen konnte; dies, obwohl die Erstbeklagte den Auftrag zur Räumung und Streuung der Tankstelle „vor und während der Öffnungszeiten“ hatte.

Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen (hier 2:1 zu Lasten der Beklagten) angemessen ist, stelle eine Ermessensentscheidung dar, bei der nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden könne.

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