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OGH-Entscheidung zur Haftung für Gebäudesicherheit

Der OGH (7 Ob 148/15p) hat in einer aktuellen Entscheidung die gemeinsame Haftung einer vermietenden Wohnungseigentümerin (vertragliche Haftung) und der Eigentümergemeinschaft (deliktische Haftung) für einen Hauszugang gebilligt, der nicht ausreichend beleuchtet und trotz eines Niveauunterschieds von über einem Meter nur durch eine 22 cm hohe Stützmauer begrenzt war. Grundlage hierfür sind einerseits vertragliche Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und andererseits die deliktische Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB.

 

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