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Haftungsfalle Winterdienst?

Layoutbild Winterdienst

Wenn es schneit, freuen sich nicht alle. Denn für Liegenschaftseigentümer heißt es dann: den Gehsteig von Schnee räumen, Splitt oder Salz streuen und überhängende Schneewächten oder herabhängende Eiszapfen vom Dach entfernen. Ihr Beratungsteam des ÖHGB Steiermark erläutert die rechtlichen Gegebenheiten und gibt Ihnen Tipps für einen konfliktfreien Winterdienst.

Gesetzliche Verpflichtungen

Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung in § 93 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die Eigentümer einer Liegenschaft in Ortsgebieten – ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften – dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Wird – was in der Praxis oft vorkommt – von einem Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig geschoben, ist dieser nochmals zu entfernen.

Haftungen

Kommt infolge nicht durchgeführter oder unzureichender Schneeräumung eine Person zu Schaden oder kommt es zu Beschädigungen an Sachen (z.B. geparkte Autos) , trifft den Liegenschaftseigentümer bzw. den Dritten (z.B. die beauftragte Schneeräumungsfirma) nach § 93 Absatz 5 der StVO bei Missachtung der Verkehrssicherungspflichten bereits ab leichter Fahrlässigkeit eine deliktische Haftung (Entscheid des Obersten Gerichtshofes, OGH 18.2.1981, 3 Ob 512/80).

Darüber hinaus ergeben sich im Falle von Stürzen oder Verletzung bzw. Sachschäden infolge von abgehenden Dachlawinen oder herabfallenden Eiszapfen gleichfalls weitreichende Haftungen. Dies, wenn sich jemand verletzt oder Gegenstände wie z.B. vor dem Haus abgestellte Autos beschädigt werden. Auf Grund der Regelung in § 93 Absatz 2 der StVO sind Liegenschaftseigentümer auch dazu verpflichtet, Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich dabei jeweils einzelfallbezogen auf Grund der jeweiligen Umstände, wie z.B. der Beschaffenheit des Gebäudes oder des Daches oder der Witterung. Durch die Rechtsprechung wurde dazu festgestellt, dass ein steiles, glattes Dach auch ohne baubehördlichen Auftrag die Anbringung von Schutzvorrichtungen wie z.B. von Schneefanggittern erfordert (Entscheid des Obersten Gerichtshofes, OGH 15.03.1972, 1 Ob 51/72).

Bei Stürzen oder Beschädigungen drohen dabei Haftungen für Schadenersatzforderungen, Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstentgang. Weiters können sich im Falle eines festgestellten Verschuldens allenfalls strafrechtliche Konsequenzen (Anzeige, gegebenenfalls eine Vorstrafe) ergeben. Auch kann bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht die Behörde eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 72,- gemäß § 93 in Verbindung mit § 99 Absatz 4 Buchstabe h der StVO verhängen.

Sonderfall Übertragung der Schneeräumung

Der Vermieter kann seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen, vertraglich auf die Mietergemeinschaft insgesamt überwälzen.

Dabei ist jedoch auf Grund der dazu ergangenen Rechtsprechung unbedingt zu beachten: Der Vermieter ist aber von seiner auf Grund des Bestandsvertrags bestehenden Pflicht, für die Schneeräumung zu sorgen, nur dann entbunden, wenn er organisatorisch für die Durchführung der Schneeräumung sorgt, indem er selbst eine entsprechende Einteilung trifft und überwacht.

Dem Vermieter verbleiben, wenn er seine Schneeräumungspflicht auf die „Allgemeinheit“ der Mieter überträgt, somit gewisse Mindestpflichten: Er muss dafür Vorsorge treffen, dass mit dem Funktionieren der Schneeräumung zu rechnen ist, und muss deren Einhaltung überwachen, wenn er bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit erkennen musste, dass hieran mangels jeglicher Organisation begründete Zweifel bestehen (z.B. Entscheid des Obersten Gerichtshofes, OGH 22.03.2002, 1 Ob 279/01p). In einer anderen zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde festgestellt, dass bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter der Vermieter dennoch weiterhin die dafür geeigneten Mittel zur Verfügung stellen muss und der Vermieter die Durchführung des Winterdienstes zu überwachen hat. (Entscheid des Obersten Gerichtshofes, OGH 11.02.2010, 5 Ob 209/09k).

Bitte überlegen Sie als Hauseigentümer, ob es für Sie nicht sinnvoller ist, den Winterdienst von einer Schneeräumfirma durchführen zu lassen!

Praxistipps

Layoutbild Top Tips

Nachfolgend Tipps für Sie vom ÖHGB Landesverband Steiermark für die Durchführung des Winterdienstes.

Reinigungspläne

Bitte fertigen Sie für Ihre Liegenschaft einen Schneereinigungsplan an oder lassen diesen von der Schneereinigungsfirma anfertigen, worin genau eingezeichnet ist, was zu reinigen ist. Auch Innenflächen wie z.B. der Zugang zu den Mistkübeln oder die Anzahl der Stufen, Zugänge und Garageneinfahrten, die im Rahmen des Winterdienstes zu reinigen sind, sollen darin ersichtlich sein. Lassen Sie sich den Reinigungsplan im Falle der Beauftragung einer Winterdienstfirma von dieser bestätigen.

Aufstellung von Dachlawinenwarnstangen und Dokumentation

Sorgen Sie bei der Gefahr von Dachlawinen/Eisbildung für die Aufstellung von Lawinenwarnstangen oder ähnlichem, und führen Sie Aufzeichnungen über deren Aufstellung und die durchgeführten Sichtkontrollen des Daches. So fragt Ihre Hausversicherung z.B. im Falle einer Beschädigung eines vor dem Haus geparkten Kraftfahrzeuges immer, ob eine solche Dokumentation vorliegt. Überprüfen Sie weiters, ob im Falle der Beauftragung eines Winterdienstes dieser auch die Aufstellung von Lawinenwarnstangen und die Sichtkontrolle bei Tauwetter durchführt und dies auch entsprechend dokumentiert.

Bei Beauftragung einer Winterdienstfirma:

  • Von wann bis wann reicht die Winterdienst- Saison und in welcher Zeit (ist die komplette Zeitspanne von 06:00 bis 22:00 Uhr abgedeckt)?
  • Lassen Sie sich den Reinigungsumfang anhand des angefertigten Schneeräumplanes bestätigen.
  • Übernimmt die Winterdienstfirma auch die Aufstellung von Dachlawinenwarnstangen und die Sichtkontrolle bei Schneewächten am Dach bzw. bei Tauwetter? Wenn ja, nehmen Sie bitte auch Einsicht in die Dokumentation der Winterdienstfirma.
  • Wie erfolgt die Einsatzdokumentation?
  • Wie oft wird geräumt und bestreut (Räumungsintervall)?
  • Wie oft erfolgt die Splittkehrung?
  • Erreichbarkeit der Winterdienstfirma (gibt es eine Notfallnummer 24 Stunden)?
  • Bonus bei milden Wintern?

Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung durch den Hauseigentümer

Bitte beachten Sie, dass selbst bei Übertragung des Winterdienstes an eine Winterdienstfirma im Falle eines Konkurses der Firma Sie als Hauseigentümer in so einem Fall auf allfälligen Schadenersatzkosten bei Unfällen oder Stürzen sitzen bleiben!

Übertragung der Schneeräumverpflichtung auf Mieter

Bitte bedenken Sie, dass Sie auch im Fall der Übertragung der Schneeräumverpflichtung auf Ihre Mieter den Schneeräumdienst einzuteilen und zu überwachen haben und Ihren Mietern die erforderlichen Gerätschaften und Streumittel zur Verfügung stellen müssen.

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