Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge
Die vom Nationalrat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2017 beschlossene Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungsmietverträge wurde am 10. November im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 147/2017) veröffentlicht.
Somit sind alle schriftlichen Wohnungsmietverträge egal ob befristet oder unbefristet - die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden von der Gebühr gemäß § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz befreit. Die Gebührenbefreiung gilt auch für die Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen, wenn die Verlängerung des bereits bestehenden befristeten Wohnungsmietvertrages ab dem 11. November 2017 schriftlich abgeschlossen wird.
Zu beachten ist, dass laut Information des Bundesministeriums für Finanzen unter "Wohnräumen" Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen sind, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und andere Teile der Liegenschaft (wie z.B. Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).
Laut Bundesministerium für Finanzen dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann zu Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen auch klargestellt, dass bei dem schriftlichen Abschluss eines Wohnungsmietvertrages bzw. der schriftlichen Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Wohnungsmietvertrages ab 11. November 2017 auch dann keine Gebühr zu entrichten ist, wenn z.B. eine Wohnung mit einem PKW-Stellplatz vermietet wird. Somit fällt unter die Gebührenbefreiung neben der Vermietung von Wohnungen im selben Mietvertrag auch der mitvermietete PKW-Stellplatz oder das mitvermietete Kellerabteil oder der mitvermietete Hausgarten.
Für den Fall einer gemischten Nutzung des Mietobjektes (Nutzung sowohl zu Wohn- als auch gewerblichen Zwecken) liegt laut Information des Bundesministeriums für Finanzen eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken dann vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.
Bitte beachten Sie, dass schriftliche Mietverträge zu gewerblichen Zwecken oder bei gemischter Nutzung wo die Nutzung zu gewerblichen Zwecken (Geschäftszwecken) überwiegt bzw. deren Verlängerung nach wie vor der Gebührenpflicht unterliegen. Auch unterliegt die Vermietung eines Hobbyraumes, eines KFZ-Stellplatzes allein oder eines Lagers nach wie vor der Gebührenpflicht.
Weiters besteht nach wie vor Gebührenpflicht für Bürgschaftserklärungen gemäß § 33 Tarifpost 7 Gebührengesetz, die im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen (bzw. Mietverträge zu gewerblichen Zwecken) errichtet werden.
Seitens des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark wird die Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungsmietverträge begrüßt, jedoch besteht somit eine eklatante Ungleichheit zwischen gebührenfreien Wohnungsmietverträgen und nach wie vor gebührenpflichtigen Mietverträgen zu gewerblichen Zwecken. Da auch bei der Gebührenpflicht bei Vermietung zu gewerblichen Zwecken der Gebühr keine staatliche Leistung gegenübersteht, wird auch eine Abschaffung der Gebührenpflicht für gewerbliche Zwecke sowie für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungs- und Geschäftsmietverträgen gefordert, um auch hier eine Entlastung sicherzustellen
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