Der OGH hatte sich rezent mit der Frage der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung im Wohnungseigentum zu befassen. Wenn kein Verwalter bestellt ist, kann der Mehrheitseigentümer in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft handeln.
Der OGH hatte sich mit einem von einer Mieterin (unter anderem) aufgrund eines fehlenden Elektrobefunds geltend gemachten Mietzinsminderungsanspruch zu befassen. Liegt keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage den Anforderungen entspricht.
Der OGH hatte sich mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen von Liegenschaftseigentümern einerseits gegen Überhang und anderseits gegen Wurzelausläufer eines im Zuge einer Kraftwerkserrichtung auf der Nachbarliegenschaft geschaffenen Schlehdornbewuchses zu befassen.
Der OGH hatte sich neulich mit einem von einer Eigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin der Liegenschaft vor dem Hintergrund einer durchgeführten Generalsanierung geltend gemachten Schadenersatzanspruch für ein überhöhtes Architektenhonorar und ein in Rechnung gestelltes Bauverwaltungshonorar zu befassen.