Der OGH hatte sich rezent mit der Frage der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung im Wohnungseigentum zu befassen.
Der OGH hatte sich mit einem von einer Mieterin (unter anderem) aufgrund eines fehlenden Elektrobefunds gemäß ETV geltend gemachten Mietzinsminderungsanspruch zu befassen.
Der OGH hatte sich mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen von Liegenschaftseigentümern einerseits gegen Überhang und anderseits gegen Wurzelausläufer eines im Zuge einer Kraftwerkserrichtung auf der Nachbarliegenschaft geschaffenen Schlehdornbewuchses zu befassen.