Der OGH hatte sich mit einer Räumungsklage gegen einen Mieter mit Messie-Syndrom wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand zu befassen.
Der OGH hat in einem aktuellen Fall zum Kündigungsgrund der nicht regelmäßigen Verwendung der vermieteten Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person Feststellungen getroffen.
Der OGH hatte sich rezent mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenaufteilungsvereinbarung im Wohnungseigentum zu befassen. Nach dieser Vereinbarung sind die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen „von den Miteigentümern im Verhältnis der dem einzelnen Miteigentümer zukommenden Nutzfläche zur gesamten Nutzfläche, berechnet gemäß Entscheidung des Magistrats Wien, sohin im Sinn der §§ 17 und 21 ff MRG“ zu tragen.
Der OGH hat in einem Verfahren über eine Mietvertragskündigung wegen Verstoßes eines Mieters gegen das ihm vertragliche auferlegte Tierhaltungsverbot festgestellt, dass das Halten von Tieren in einer Wohnung an sich noch keinen Kündigungsgrund darstellt.
Der OGH hat zur Abgrenzung familienrechtlicher Wohnverhältnisse (welche keinesfalls den Schutzbestimmungen des MRG und damit auch nicht dessem Kündigungsschutz unterliegen) von Bestandverträgen Feststellungen getroffen.
Der OGH hat zu den Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit einer vom Mieter hinterlegten Kaution Feststellungen getroffen.
Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG für die Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung erforderlichen Schriftform näher auseinandergesetzt.
Der OGH hat aus Anlass der Anfechtung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft zur individuellen Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegenüber der Bauträgerin und WE-Organisatorin Feststellungen getroffen.
Der OGH hatte sich neulich mit der Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung eines Wintergartens auf einer einem WE-Objekt zugehörigen Dachterrasse zu befassen und hat hierbei Grundsätze in Erinnerung gerufen.
Der OGH setzte sich in einer wohnungseigentumsrechtlichen Entscheidung mit einer Beschlussfassung über die Vergabe diverser Arbeiten nach vorheriger Anbotseinholung und einer hierauf erfolgten Vorschreibung einer Sonderrücklage („Sondervorschreibung“) durch die Verwalterin auseinander.