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FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer informiert

Wenn die elektrische Anlage einer Wohnung nicht dem Elektrotechnikgesetz (ETG 1992) entspricht oder wenn darüber keine oder keine einwandfreie Dokumentation gemäß § 7a ETV 2002 vorliegt, ist von der Unbrauchbarkeit der Wohnung im Sinnes des des § 15a Abs. 2 Satz 3 MRG auszugehen. Der Mieter ist in diesem Fal zu einer Mietzinsminderung legitimiert, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) feststellte.

Der OGH (5 Ob 160/18t) hat in Erinnerung gerufen, dass vom Gesetz abweichende Vereinbarungen der Mit- und Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG bezüglich der Tragung der liegenschaftsbezogenen Aufwendungen nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren sind. Danach ist auch zu beurteilen, ob vom Gesetz abweichende Erhaltungspflichten oder lediglich vom Gesetz abweichende Kostentragungen vereinbart wurden. Im Falle einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit ist gemäß § 31 Abs 4 WEG die Bildung einer gesonderten Rücklage zulässig bzw sogar geboten. Ein über die Bildung einer gesonderten Rücklage gefasster Mehrheitsbeschluss ist nicht gesetzwidrig.

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