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FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer informiert

Der OGH hat in einem Einzelfall im Vollanwendungsbereich des MRG die Beurteilung, dass die Errichtung einer – für einen Lifteinbau aus feuerpolizeilichen Gründen notwendigen – Brandschutzwand anstelle eines Vorzimmerfensters den Umfang der von einem Mieter zu duldenden Maßnahmen nicht überschreite,
gebilligt. Da das Vorzimmer kein Aufenthaltsraum sei und eine teilweise Kompensation durch die Herstellung von Lichtöffnungen erreicht werden hätte können, bedeute es keine Überschreitung des dem (Rekurs-)Gericht eingeräumten Ermessens, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen dem Schonungsprinzip entsprechen.

Der OGH hat sich im Zusammenhang mit der Hausbetreuung sehr umfassend mit der Verrechenbarkeit diverser Aufwendungen als Betriebskosten bzw. besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen befasst. Dabei hat er daran erinnert, dass unter dem Titel des Entgelts des Hausbetreuers und „der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben“ nur mit dem Entgelt des Dienstnehmers im Zusammenhang stehende Lasten des Vermieters im Sinne von Lohnnebenkosten überwälzt werden könnten, nicht jedoch sonstige, wenn auch aus dem Dienstverhältnis resultierende gesetzlich auferlegte Verpflichtungen (wie etwa ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen). Als „Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien“ könnten wiederum nur die Aufwendungen für jene Geräte und Materialien auf die Mieter überwälzt werden, die für die eigentliche Hausbetreuung verwendet würden.

Der OGH hat klargestellt, dass im Fall der beabsichtigten Löschung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils zwar eine vereinfachte Berichtigung des Grundbuchs nicht in Frage komme, sehr wohl aber eine Änderung der Miteigentumsanteile nach dem Übertragungsmechanismus des WEG.
Es könne nämlich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass im Fall des gänzlichen Wegfalls von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten eine bloße Änderung der Miteigentumsanteile nicht möglich, sondern das Wohnungseigentum zwingend für alle Mindestanteile aufzuheben und zur Gänze neu zu begründen sei.

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