Der OGH hatte sich mit einer Kündigung eines Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 Fall 1 MRG wegen eines im Mietgegenstand aufgetretenen Schimmelbefalls zu befassen.
Nachdem es vor dem Hintergrund einer zurzeit hohen Inflation bis zuletzt ein heftiges politisches Tauziehen um eine sogenannte „Mietpreisbremse“ gegeben hat, wird nun doch mit 1. April 2023 die mit dem RichtWG geregelte Anpassung der Richtwerte mietrechtliche Wirksamkeit erlangen. Dieser Beitrag informiert Sie über die Änderungen und die damit verbundenen Konsequenzen – vor allem im Hinblick auf die Vorschreibung der angehobenen Hauptmietzinse – im Detail.
Der OGH hatte sich im Zusammenhang mit der Ermittlung des zulässigen Richtwertmietzinses erneut mit Auswirkungen von Lärmbeeinträchtigungen auf die Qualität einer Lage (Wohnumgebung) zu befassen.