Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft beschließt, die ehemalige Hausmeisterwohnung oder den Dachboden zu parifizieren und zu verkaufen. Die Ermittlung der von jedem Wohnungseigentümer zu bezahlenden Immobilienertragsteuer ist kompliziert.
Einer Vereinbarung, nach der der Fruchtgenussberechtigte dem Eigentümer die aus seiner Nutzung resultierende Wertminderung in Höhe der AfA abzugelten hat (sog. „Substanzwertabgeltung“), kommt in der Praxis immer größere Bedeutung zu.
Aus jüngster Sicht des BMF ist es praktisch unmöglich, dass ein Fruchtgenussberechtigter als „wirtschaftlicher Eigentümer“ anerkannt wird und damit zum AfA-Abzug berechtigt ist.
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenuss. Beim ersteren wird das Eigentum an einer Sache, z. B. an einem Zinshaus, übertragen, doch behält sich der Alt-Eigentümer das Fruchtgenussrecht vor und setzt die Vermietung fort. Beim Zuwendungsfruchtgenuss dagegen wird das Fruchtgenussrecht selbst an einen Dritten übertragen.
Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumen sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug dazu ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Um dennoch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, kann der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dem Mieter 20 % Umsatzsteuer verrechnen.