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Steuerberater Dr. Drawetz informiert

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Ein Fall aus der Praxis: Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Betreiber eines Cafés. Eines Tages erhält der Vermieter Post mit der Information, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Lokal (illegale) Glückspielautomaten betrieben werden, und dass derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, der dies in seinem Verfügungsbereich erlaubt.

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In den Wiener Strandbädern Gänsehäufel und Alte Donau werden diese containerartigen Badehütten von Badegästen gemietet und sind außerhalb der Öffnungszeiten des Bades zugänglich und zum Übernachten geeignet. Es stellte sich nun die Frage, ob es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt und daher 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist.

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Im Jänner-Beitrag habe ich von einer Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Immobilienertragsteuer berichtet. Darin urteilte das Gericht, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht greift, wenn die Wohnung dem Verkäufer zwar zumindest fünf der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat, er aber in dieser Zeit nur Mieter und noch nicht Eigentümer war. Am 24. Jänner hat nun der Verwaltungsgerichtshof gegenteilig entschieden.

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