Die Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge sind bereits seit 11. November 2017 abgeschafft. Nun wurde auch die Gebühr für schriftliche Bürgschaftserklärungen, die beim Abschluss von Mietverträgen zu Wohnzwecken zur Absicherung des Vermieters abgegeben werden, gestrichen.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Betreiber eines Cafés. Eines Tages erhält der Vermieter Post mit der Information, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Lokal (illegale) Glückspielautomaten betrieben werden, und dass derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, der dies in seinem Verfügungsbereich erlaubt.
In den Wiener Strandbädern Gänsehäufel und Alte Donau werden diese containerartigen Badehütten von Badegästen gemietet und sind außerhalb der Öffnungszeiten des Bades zugänglich und zum Übernachten geeignet. Es stellte sich nun die Frage, ob es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt und daher 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist.
Seit 1. Mai 2016 waren Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, einschließlich der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen einem Umsatzsteuersatz von 13%, statt bisher 10%, zu versteuern. Ab 1. November 2018 ist wieder alles neu – oder eigentlich wieder alles beim Alten.
Im Jänner-Beitrag habe ich von einer Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Immobilienertragsteuer berichtet. Darin urteilte das Gericht, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht greift, wenn die Wohnung dem Verkäufer zwar zumindest fünf der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat, er aber in dieser Zeit nur Mieter und noch nicht Eigentümer war. Am 24. Jänner hat nun der Verwaltungsgerichtshof gegenteilig entschieden.
Bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,- kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung: Die Einnahmen sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Wird die Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, kommt es zu keiner anteiligen Kürzung.
Im Gegensatz zur Wohnraumvermietung ist die Vermietung von anderen Immobilien (Geschäfts-, Seminarräume etc.) grundsätzlich umsatzsteuerbefreit und somit auch kein Vorsteuerabzug zulässig.