Seit dem 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Die bis dahin geltende 10jährige Spekulationsfrist wurde abgeschafft, hat aber noch insofern Bedeutung, als für diesbzgl. am 1. April 2012 noch „steuerverfangene“ Immobilien die idR höhere Steuerberechnung für „Neu-Grundstücke“ Platz greift.
Ab 2019 kann für Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und die im Inland ansässig sind, ein Bonus von der Lohn- bzw. Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz sind die Beträge an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst worden.
Bei schriftlichen Mietverträgen fallen – außer bei Wohnzwecken - Rechtsgeschäftsgebühren an. Die Höhe hängt davon ab, ob der Vertrag befristet ist oder unbefristet.
Seit dem Inkrafttreten der Grundanteilsverordnung mit 1. Jänner 2016 ist für die Absetzung für Abnutzung bei Vermietungen maßgeblich, ob die Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner hat oder der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland über € 400,- liegt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte unlängst über einen der beiden Befreiungstatbestände der Immobilienertragsteuer zu entscheiden. Demnach ist der Verkauf einer Immobilie steuerfrei, wenn diese in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde und dieser spätestens mit dem Verkauf aufgegeben wird.
Anders als der private Grundstücksverkauf, der mit 30 % Immobilienertragsteuer besteuert wird, fällt der gewerbliche Grundstückshandel unter den normalen Einkommensteuersatz mit bis zu 55 %. Weiters unterliegt der gewerbliche Grundstückshandel der gesetzlichen Sozialversicherung, und es gibt keine Herstellerbefreiung.
Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. „Liebhaberei“ hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen.