Noch vor der Wahl hat der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen, welches unter anderem auch eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer von bisher € 30.000 auf € 35.000 beinhaltet.
Die Veräußerung einer privaten Liegenschaft löst beim Käufer Grunderwerbsteuer und beim Verkäufer Immobilienertragsteuer aus. Wird dieser Vorgang später rückgängig gemacht, kommt es zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen.
Im letzten Beitrag wurde das sehr enge Verständnis des VwGH dargelegt: Nur eine Eigentumswohnung im Sinne des WEG kann der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegen. Nachfolgend erfolgt eine Betrachtung am Beispiel zweier mittels Durchbruch verbundener Eigentumswohnungen.
Gemäß § 30 EStG kann bei privaten Grundstücksveräußerungen die Hauptwohnsitzbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein „Eigenheim oder eine Eigentumswohnung“ veräußert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was unter dem Begriff der „Eigentumswohnung“ zu verstehen ist.
Dient ein Gebäude teilweise für einen eigenen Betrieb und teilweise der Vermietung, so werden der betriebliche Teil und der vermietete, außerbetriebliche Teil unterschiedlich behandelt. Der VwGH hat sich kürzlich mit der korrekten Aufteilung beschäftigt.
Prozesskosten und dergleichen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kosten beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Bei der Abzugsfähigkeit solcher Kosten betreffend die Vermietung und Verpachtung hängt es davon ab, ob sich die Kosten auf die Einkünfte beziehen oder das Vermietungsobjekt betreffen.
Wird eine bisher vermietete Immobilie verschenkt, kommt es umsatzsteuerrechtlich zu einer Entnahme, die grundsätzlich steuerfrei ist. Wurden jedoch in den letzten 20 Jahren Vorsteuern aus Investitionen und Großreparaturen geltend gemacht, kommt es zur anteiligen Rückzahlung dieser Vorsteuerbeträge.