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Rat & Hilfe in der Kleinen Zeitung

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der unser Leser gehört, konnte die laufenden Kosten für ihr Haus durch private Verhandlungen mit diversen Zulieferern reduzieren. „Wir haben die Hausverwaltung beauftragt, diese Verträge zu finalisieren“, berichtet der Leser. Ende des Jahres habe man allerdings festgestellt, dass diese Verträge nie abgeschlossen wurden. „Was können wir als Eigentümer jetzt tun?“, fragt der Leser.

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Unsere Leserin unterzeichnete im Vorjahr ein bedingtes Kaufanbot für eine Wohnung, das von den Verkäufern zuerst auch angenommen wurde, einen Monat und 13 Tage später traten sie jedoch von ihrer Verkaufsabsicht zurück. Dies im Beisein des Immobilienmaklers, der jetzt trotzdem Anspruch auf seine Provision erhebt. „Muss ich das akzeptieren?“, fragt sich die Leserin.

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Unsere Leserin vermietete ihre Eigentumswohnung zweimal befristet an einen jungen Mann. Zuletzt wollte sie den Vertrag mit ihm nicht mehr verlängern, ließ sich aber dazu überreden, dem Mieter noch ein weiteres Jahr (befristet) in der Wohnung zuzugestehen. Jetzt möchte sie einen Schlussstrich ziehen und bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Fehler machen. „Welche Fristen muss ich beachten?“, fragt sie sich.

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Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes – also immer dann, wenn der Vermieter Unternehmer, der Mieter aber Konsument ist – ist auch eine vertragliche Begründung von Erhaltungspflichten des Mieters unzulässig. Das heißt, der Vermieter muss für die Kosten der Reparatur oder Erneuerung aufkommen. Nur außerhalb des KSchG können Instandhaltungspflichten des Mieters vereinbart werden.

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