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Zur Verkehrsüblichkeit der Installation eines Außenklimageräts

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 10/21p) hatte sich mit einem von einer Mieterin auf § 9 MRG gestützten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Vermieterin zur Errichtung und Installation eines Außenklimageräts auf der Loggia ihrer Wohnung zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:

  • Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist u.a., dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Nur bei den nach § 9 Abs. 2 Z. 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Die Errichtung einer Außenklimaanlage zählt aber nicht zu solchen privilegierten Veränderungen.
  • Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit ist auf objektive Umstände abzustellen. Es kommt nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist.
  • Auf subjektive Interessen des Mieters kommt es bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit – anders als bei der Prüfung des wichtigen Interesses – nicht an.
  • Im vorliegenden Fall wurde vom OGH die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die von der Mieterin beabsichtigte Installation einer Außenklimaanlage auf der Loggia ihrer Wohnung nicht verkehrsüblich sei, gebilligt. Dass bereits vor Jahren der Installation einer Klimaanlage in einem anderen Nutzungsobjekt der großen Wohnanlage genehmigt worden ist, zwinge nicht zur Annahme der Verkehrsüblichkeit. Dass am konkreten Standort generell Miet- oder Nutzungsobjekte älterer Wohnanlagen zur Vermeidung einer Überhitzung im Sommer mit derartigen Klimageräten nachgerüstet wurde, sei nicht behauptet worden.

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