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Zum Recht des Mieters, bauliche Veränderungen vorzunehmen

§ 9 Abs. 1 MRG

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 202/18v) hat sich erneut mit dem Recht des Mieters in der Vollanwendung des MRG, bauliche Veränderungen im Mietgegenstand vorzunehmen, befasst. Für die positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 MRG (Verkehrsübung und wichtiges Interesse des Mieters) ist der Mieter behauptungs- und beweispflichtig. Der OGH betont, dass die Judikatur sehr zurückhaltend ist, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. So wurden auch im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Arbeiten (Mauerdurchbruch zur Küche, Errichtung einer Speis in der Küche sowie Verschließen eines Zugangs zwischen Bad und angrenzendem Zimmer) nicht genehmigt.

Rechtlicher Hintergrund

Unwesentliche Veränderungen des Mietgegenstands durch den Hauptmieter bedürfen im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) keiner Genehmigung des Vermieters.

Wesentliche Veränderungen sind indes gemäß § 9 Abs. 1 MRG genehmigungsbedürftig. Anderes gilt nur dann, wenn es sich bei den Änderungen um sogenannte „privilegierte“ Veränderungen handelt. Für deren Vorliegen normiert § 9 Abs. 1 MRG in den ZZ 1 bis 4 positive sowie in den ZZ 5 bis 7 negative Voraussetzungen. Zu solcherart „privilegierten“ Veränderungen kann der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern.

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