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Zum dringenden Wohnbedürfnis beim Eintritt im Todesfall

§ 14 Abs. 3 MRG; § 30 Abs. 2 Z 5 MRG

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (6 Ob 140/19k) hat sich zum Eintrittsrecht angehöriger Personen nach dem Tod des Wohnungshauptmieters im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG befasst und stellte fest:

  • Die Eintrittsvoraussetzungen eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts mit dem verstorbenen Hauptmieter unterliegen einer Einzelfallbeurteilung.
  • Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers ist auch zu bejahen, wenn zwar eine alternative Wohnmöglichkeit in Gestalt einer Eigentumswohnung vorliegt, dem Eintrittswerber aber die Übersiedlung in diese Wohnung nicht zugemutet werden kann.
  • Im vorliegenden Fall wurde die in Ansehung der persönlichen Verhältnisse der Eintrittswerberin die Übersiedlung aus einer Innenstadtwohnung in eine Wohnung außerhalb Wiens als unzumutbar erachtet: Die eintrittsberechtigte Person sei alleinstehend und in einem (fortgeschrittenen) Alter, in dem es schwierig sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Von einer alleinstehenden Pensionistin könne nicht erwartet werden, dass sie die Wohnumgebung, in der sie seit ihrer Geburt wohne und alle ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue.

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