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Wohnungssicherheitstür als ersatzfähiger Aufwand

OGH vom 21.2.2014, 5 Ob 7/14m

Fördert das Land Wien den Einbau einer Wohnungseingangssicherheitstüre als „Maßnahme zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit“, dann kann dieser Aufwand des Mieters eine Anspruch auf Investitionsersatz gegen den Vermieter begründen.

Die Mieterin ließ eine Wohnungseingangstür der genormten Widerstandsklasse WK 3 mit bis zu 600 kg Belastung auf Türblatt, Stockummantelung und Beschläge montieren. Für die Kosten erhielt sie vom Land Wien einen nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss. Am Ende des Mietverhältnisses begehrte die Mieterin von der Vermieterin anteiligen Aufwandersatz.

Der Oberste Gerichtshof bejahte diesen Anspruch:

Die Förderung einer Maßnahme mit öffentlichen Mitteln begründet eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass eine wesentliche Verbesserung des Bestandobjekts vorgenommen wurde, die einen Aufwandersatz des investierenden Mieters rechtfertigt.

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