Wohnung als Kapitalanlage begründet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Aus dem (Nicht)Vorliegen eines Wohnsitzes ergeben sich erhebliche steuerliche Konsequenzen, wie die unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht oder auch die Leistung von Wohnsitzabgaben. Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt, dass ein Wohnsitz dort begründet wird, wo jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass diese beibehalten und benutzt wird.
Über einen solchen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jüngst zu entscheiden:
Ein Eigentümer hatte vor Jahren eine Liegenschaft gekauft, die als Auszugshaus oder Erbabfertigung für die Kinder dienen sollte. Gewohnt wurde darin nicht, nur in den Sommermonaten privat an Urlauber vermietet. Dem Eigentümer wurde von der Gemeinde jedoch eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben.
Entgegen der Auffassung der Gemeinde sprach der VwGH dazu aus, dass in diesem Fall kein Wohnsitz besteht, weil die Wohnung nie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Darüber hinaus ist die reine polizeiliche An- und Abmeldung auch nicht entscheidend für das Vorliegen eines Wohnsitzes.
Quelle: VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080