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Wer zahlt Kosten für Mietvertragserrichtung?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Kosten einer Mietvertragserrichtung.

Frage: Ich bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das ich auf drei Jahre vermieten will. Wer kommt für die Kosten auf, wenn ich einen Mietvertrag beim Rechtsanwalt verfassen lasse bzw. selbst einen verfasse und diesen zur Korrektur bei einem Rechtsanwalt vorlege? Gilt das Gleiche auch bei einer Eigentumswohnung, die ich auf drei Jahre vermiete, in einem Mehrparteienwohnhaus? Ist hier ein Verhandeln mit dem Mieter bezüglich dieser Kosten möglich?

Mag. Gerhard Schnögl: Bei Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) voll unterliegen, darf für die Erstellung des Mietvertrags kein gesondertes Honorar verlangt werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gehört der Arbeitsaufwand für die Erstellung des Mietvertrags zur ordentlichen Verwaltung des Hauses, der bereits durch das Verwaltungshonorar, das über die Betriebskosten verrechnet wird, abgegolten ist. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um verbotene Ablösen, die zurückgefordert werden können. Die Kosten der Vertragserrichtung durch einen Rechtsanwalt sind immer dann vom Vermieter zu tragen, wenn der Vermieter allein den Vertragserrichter beauftragte.

Bei Wohnungen, auf welche das MRG nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist, ist es Vereinbarungssache, wer die Mietvertragserrichtungskosten trägt. Das trifft auf das Einfamilienhaus zu; dies gilt auch für die Eigentumswohnung, sofern sich diese in einem Gebäude befindet, das aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 05. Mai 2017.

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