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Wer bezahlt die Reparatur?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund erklärt, wer die Kosten einer Reparatur übernimmt.

Frage: Der Geschirrspüler in der Wohnung, die ich vermietet habe, ist kaputt geworden. Wer muss die Reparatur bezahlen?

Mag. Gerhard Schnögl: Die seit 1. Jänner 2015 bestehende neue Gesetzeslage bezüglich der Erhaltungspflicht von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten gilt nicht für Geschirrspüler, Kühlschränke, Elektroherde etc.

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, welche gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind – Konsumentenschutzgesetz ja oder nein und Voll- oder Teilausnahme bzw. Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes – und was mietvertraglich vereinbart wurde.

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) – also immer dann, wenn der Vermieter Unternehmer (mehr als fünf Wohnungen), der Mieter aber Konsument ist – ist auch eine vertragliche Begründung von Erhaltungspflichten des Mieters unzulässig.

Das heißt, der Vermieter muss für die Kosten der Reparatur oder Erneuerung aufkommen. Nur außerhalb des KSchG können Instandhaltungspflichten des Mieters noch vereinbart werden.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 24. Juni 2016.

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