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Welche Werbungskosten abzugsfähig sind

3.5.2017 © Trend.at von Red./proi

Wer eine Immobilie, ein Zimmer oder ein Appartement vermietet, hat wenige Möglichkeiten Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Doch ein paar wenige Absetzposten gibt es.

Im Jahr der Bezahlung sofort abzugsfähig sind vor allem

  • Zinsen und Kosten für die Finanzierung von Krediten zur Finanzierung der Immobilie. Nicht jedoch die Kredittilgungsraten an sich.
  • Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern diese in keinem Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie stehen.
  • Betriebskosten wie Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll, Hausbesorger, Grundsteuer oder Honorare für die Hausverwaltung: sie können – ebenso wie Betriebskosteneinnahmen – wahlweise als durchlaufende Posten behandelt werden.
  • Maklergebühren, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

Vorauszahlungen für Beratungen, Bürgschaften, Fremdmittel, Garantien, Mieten, Treuhandverwaltung, Vermittlungsgebühren, Vertriebs- und Verwaltungskosten können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden, müssen allerdings auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer diese betreffen das laufende und das folgende Jahr.

Wer eine Vorsorgewohnung kauft, ist meist nicht „Bauherr“, sondern schafft eine in Bau befindliche oder bereits bestehende Wohnung an. Die dabei anfallenden Kosten müssen daher in der Regel als Anschaffungsnebenkosten über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden. Der Erwerber einer Vorsorgewohnung kann daher die Werbungskosten dafür nur noch in äußerst wenigen Fällen sofort abziehen, etwa Geldbeschaffungskosten für einen Anschaffungskredit oder die Maklerprovision für die Mietersuche.

Pauschale bei Zimmervermietung beträgt 30 Prozent

Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von Zimmern mit Frühstück oder bei Vermietung von Appartements können auch pauschal geschätzt werden. Ausgenommen von der Pauschalierung sind Einnahmen aus der Dauervermietung von Wohnungen. Die Höhe der geschätzten Werbungskosten beträgt bei Zimmern 30 Prozent, bei Appartements 10 Prozent der Einnahmen (ohne Umsatzsteuer und Kurtaxe).

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