Weg damit! Und tschüss!
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Jedes neue Jahr bringt wieder eine Flut an Belegen mit sich. Entsorgen Sie alte Belege, bevor Sie im Beleghaufen ersticken! Aber welche?
Aus steuerlicher Sicht sind Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren. Daher endete am 31.12.2016 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2009.
Aber nicht alles entsorgen!
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz eine spezielle Aufbewahrungsfrist. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren.
Sind ihre Unterlagen in einem anhängigen Verfahren (wie Beschwerdeverfahren oder Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Eine generelle Aufbewahrung bis zum Eintritt der Verjährung ist freilich jedenfalls zu empfehlen.
Und dass Dokumente wie Kaufverträge auch aus anderen als steuerrechtlichen Gründen gar nicht vernichtet werden sollen, versteht sich von selbst.
Die elektronische Archivierung der Belege ist erlaubt, aber einiges zu beachten. Über die genauen Voraussetzungen klären wir Sie gerne auf.