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Was gilt für einen Mietvertrag im Zweifamilienhaus?

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Wenn es nur zwei Wohnungen in einem Haus gibt, greift das Mietrechtsgesetz nicht.

Unsere Leserin vermietet in ihrem Zweifamilienhaus die Dachgeschoßwohnung. „Im Mietvertrag steht, dass dieser ab 30. 4. 2019 von beiden Seiten jeweils zum Monatsende gekündigt werden kann – wobei jeweils eine daran anschließende dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart wird“, erzählt die Vermieterin. Nun habe ihr der Mieter schon im vergangenen Dezember gesagt, dass er kündigen und mit Ende April ausziehen möchte. Im Jänner habe er auch schriftlich gekündigt. „Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrages einverstanden bin, wenn rechtzeitig ein Nachmieter gefunden wird, und habe sogar auf meine Kosten ein entsprechendes Inserat aufgegeben“, sagt die Leserin. Bisher habe sie aber noch keine Zusage erhalten. Sie fragt sich nun: „Muss ich überhaupt auf meine Kosten einen Nachmieter suchen – und kann ich darauf bestehen, dass der Mieter bis Ende Juli die Miete bezahlt?“

Mag. Gerhard Schnögl: Ein Haus mit nur zwei Objekten – egal, ob Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit – unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Hier können Mietzins und Kündigung frei geregelt werden. Auch ein Kündigungsverzicht kann rechtswirksam vereinbart werden. Der Mieter kann also nicht vorzeitig kündigen. Die Vermieterin muss sich auch nicht um einen Nachmieter kümmern.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 15. März 2019.

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